Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 496710
Nachtluftbild Gebäude des Baumarktes der " BAUHAUS München-Freimann " in der ehemaligen Lockhalle in München im Bundesland Bayern, Deutschland

MüNCHEN 28.02.2021

München bei Nacht von oben - Nachtluftbild Gebäude des Baumarktes der BAUHAUS München-Freimann in der ehemaligen Lockhalle in München im Bundesland Bayern, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.nachtluftbild.de/info/nachtluftbilder/gebude-baumarktes-bauhaus-mnchen-freimann-ehemaligen-lockhalle-mnchen-bayern-deutschland-496710.html https://www.nachtluftbild.de/info/nachtluftbilder/gebude-baumarktes-bauhaus-mnchen-freimann-ehemaligen-lockhalle-mnchen-bayern-deutschland-496710.html

Nacht- Lichter und Beleuchtung Gebäude der Niederlassung des Baumarktes der " BAUHAUS München-Freimann " in der ehemaligen Lokhalle Freimann an der Maria-Probst-Straße im Ortsteil Schwabing-Freimann in München im Bundesland Bayern, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Alarm- und Sicherheitstechnik Lohrer GmbH, BAUHAUS E-Business Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH & Co. KG, BAUHAUS München-Freimann, KUPFERSCHMIDT ARCHITEKTEN. www.bauhaus.info / www.bauhaus-ag.de / www.lohrer.de / www.kupferschmidt.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 496710
Bildauflösung: 8256 x 5504 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 11,75 MB
Bilddateigröße: 130,01 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal