Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 190815
Nachtluftbild des illuminierten Gebäudes Zoofenster und des Zoo Palast während des Festival of Lights in Berlin Charlottenburg

BERLIN 19.10.2013

Berlin bei Nacht aus der Vogelperspektive: Nachtluftbild des illuminierten Gebäudes Zoofenster und des Zoo Palast während des Festival of Lights in Berlin Charlottenburg
https://www.nachtluftbild.de/info/nachtluftbilder/des-illuminierten-gebudes-zoofenster-zoo-palast-whrend-festival-lights-berlin-charlottenburg-190815.html https://www.nachtluftbild.de/info/nachtluftbilder/des-illuminierten-gebudes-zoofenster-zoo-palast-whrend-festival-lights-berlin-charlottenburg-190815.html

Nachtluftbild vom illuminierten Hochhaus Zoofenster während der jährlichen Veranstaltung Festival of Lights in Berlin Charlottenburg. Im Zoofenster in der Hardenbergstraße befindet sich neben Büro-Räumen und Einzelhandelsflächen auch das erste Waldorf-Astoria-Hotel Deutschlands. Ebenfalls sichtbar ist die Umbau- und Erweiterungs- Baustelle am traditionsreichen Zoo Palast Kino, das Teil des Bikini-Haus Bau-Projekt ist. Bauherr, Projektleiter und Investor für das Projekt " Bikini Berlin " ist die Bayerische Hausbau GmbH & Co. KG. www.zoofenster-berlin.com / www.waldorfastoria.com / www.hilton.de / www.hausbau.de / www.bikiniberlin.de / www.festival-of-lights.de

Luftbild ID: 190815
Bildauflösung: 7360 x 4912 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 12,56 MB
Bilddateigröße: 103,43 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal