Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 407190
Nachtluftbild Baustelle zum Neubau einer Mehrfamilienhaus-Wohnanlage " Havelwelle " an der Zeppelinstraße im Ortsteil Westliche Vorstadt in Potsdam im Bundesland Brandenburg, Deutschland

POTSDAM 22.02.2019

Potsdam bei Nacht von oben - Nachtluftbild Baustelle zum Neubau einer Mehrfamilienhaus-Wohnanlage Havelwelle an der Zeppelinstraße im Ortsteil Westliche Vorstadt in Potsdam im Bundesland Brandenburg, Deutschland
https://www.nachtluftbild.de/info/nachtluftbilder/baustelle-zum-neubau-mehrfamilienhaus-wohnanlage-havelwelle-zeppelinstrasse-ortsteil-westliche-vorstadt-potsdam-brandenburg-deutschland-407190.html https://www.nachtluftbild.de/info/nachtluftbilder/baustelle-zum-neubau-mehrfamilienhaus-wohnanlage-havelwelle-zeppelinstrasse-ortsteil-westliche-vorstadt-potsdam-brandenburg-deutschland-407190.html

Nacht- Lichter und Beleuchtung Baustelle zum Neubau einer Mehrfamilienhaus- Wohnanlage Havelwelle - umgangssprachlich auch Yachthafenresidenz oder Momper-Center an der Zeppelinstraße im Ortsteil Westliche Vorstadt in Potsdam im Bundesland Brandenburg, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Momper Projektentwicklungs GmbH, W. MARKGRAF GmbH & Co KG Bauunternehmung, flender & drobig ingenieure GmbH. www.flender-drobig.de / www.momper-projektentwicklung.de / www.markgraf-bau.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 407190
Bildauflösung: 7166 x 4777 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 6,03 MB
Bilddateigröße: 97,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal