Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 555023
Wohngebiet der Mehrfamilienhaussiedlung " Lichtwerk Höfe " im Ortsteil Nordstadt in Braunschweig im Bundesland Niedersachsen, Deutschland

BRAUNSCHWEIG 31.07.2020

Braunschweig aus der Vogelperspektive: Wohngebiet der Mehrfamilienhaussiedlung Lichtwerk Höfe im Ortsteil Nordstadt in Braunschweig im Bundesland Niedersachsen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/wohngebiet-mehrfamilienhaussiedlung-lichtwerk-hfe-ortsteil-nordstadt-braunschweig-niedersachsen-deutschland-555023.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/wohngebiet-mehrfamilienhaussiedlung-lichtwerk-hfe-ortsteil-nordstadt-braunschweig-niedersachsen-deutschland-555023.html

Wohngebiet der Mehrfamilienhaussiedlung " Lichtwerk Höfe " am Bleibtreuweg - Nordanger - Mitgaustraße im Ortsteil Nordstadt in Braunschweig im Bundesland Niedersachsen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: BBG Braunschweiger Baugenossenschaft eG, HANKE Bau- und Projektentwicklungs GmbH, Nibelungen-Wohnbau-GmbH, OTTINGERARCHITEKTEN, Riedel Bau GmbH & Co. KG. www.baugenossenschaft.de / www.hanke-pe.de / www.riedelbau.de / www.nibelungen-wohnbau.de / www.ottingerarchitekten.com Foto: Gerhard Launer

Luftbild ID: 555023
Bildauflösung: 5898 x 3932 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 16,32 MB
Bilddateigröße: 66,35 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Gerhard Launer

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal