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Winterlich verschneites Karl-Liebknecht-Stadion in Potsdam - Babelsberg

POTSDAM BABELSBERG 05.01.2009

Potsdam Babelsberg von oben - Winterlich verschneites Karl-Liebknecht-Stadion in Potsdam - Babelsberg
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Blick auf das winterlich verschneite Das Karl-Liebknecht-Stadion (kurz: KarLi) ist ein Fußballstadion im Potsdamer Stadtteil Babelsberg. Es dient als Heimspielstätte das SV Babelsberg 03 sowie des 1. FFC Turbine Potsdam. Die Spielstätte befindet sich im Norden des Potsdamer Stadtteils Babelsberg. Begrenzt wird sie im Westen und Norden durch die Allee nach Glienicke und den sich daran anschließenden Park Babelsberg, im Osten durch die Karl-Liebknecht-Straße und im Süden durch ein Wohngebiet. Neben dem eigentlichen Hauptstadion befinden sich noch zwei weitere Trainingsplätze auf dem Stadiongelände. Anfang der 1970er Jahre bildete sich die Initiative zum Bau eines neuen Stadions, der in den Jahren 1974/1975 auch realisiert wurde. Am 10. Juli 1976 wurde das neue Karl-Liebknecht-Stadion offiziell mit der Partie der Fußballolympiaauswahl der DDR gegen die BSG Motor Babelsberg eingeweiht. Die Zuschauerkapazität betrug damals noch 15.000 Plätze. Sie wurde nur ein einziges mal vollkommen ausgenutzt, nämlich beim Weltmeisterschafts-Qualifikationsspiel zwischen der DDR und Malta 1977, was auch heute noch der offizielle Zuschauerrekord ist. Im Jahr 2002 wurde das Stadion gründlich saniert und mit einer in Deutschland einzigartigen Flutlichtanlage bundesligatauglich gemacht. Die Flutlichtmasten können nach Spielende eingeklappt werden, um so die Sichtachse vom Flatowturm auf die Stadt nicht zu behindern, da der angrenzende Babelsberger Park zum Weltkulturerbe gehört. Die Kapazität sank durch diese Umbaumaßnahmen auf 9.254 Zuschauer, stieg durch neue Auszählungen der Plätze dann aber wieder auf 10.499. http:// www.pro-karli.de

Luftbild ID: 89746
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,62 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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