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Luftaufnahme 90559
winterlich, verschneite Freizeit- und Erholungszentrum (FEZ)

BERLIN 17.02.2009

Berlin aus der Vogelperspektive: winterlich, verschneite Freizeit- und Erholungszentrum (FEZ)
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/winterlich-verschneite-freizeit-erholungszentrum-fez-90559.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/winterlich-verschneite-freizeit-erholungszentrum-fez-90559.html

Blick auf das winterlich, verschneite Freizeit- und Erholungszentrum (FEZ). Die 1951 im östlichen Bereich der Wuhlheide für die Jungen Pioniere erbaute „Pionierrepublik Ernst Thälmann“ (später: Pionierpark „Ernst Thälmann“) umfasst neben weiteren Attraktionen eine Freilichtbühne (heute Kindl-Bühne Wuhlheide) und die Parkeisenbahn Wuhlheide (Schmalspurbahn), die von Kindern und Jugendlichen (ursprünglich von Jungen Pionieren) betrieben wird, ein Stadion und einen Badesee. Die Pionierrepublik wurde zum ersten Deutschlandtreffen der Jugend und Studenten eröffnet. 1979, zum 30. Jahrestag der DDR, entstand das zentrale Pionierhaus, der Pionierpalast (Bauzeit: 1976–1979, Grundsteinlegung: 2. Juni 1976, Architekt: Günter Stahn, Material: u. a. Lärchenholz und Kalksandstein, Gesamtkosten: ca. 180 Mio. Mark), der auf einer Fläche von 13.000 Quadratmetern Veranstaltungsräume, Räume für Arbeitsgemeinschaften (z. B. eine Computer-AG), ein Restaurant, eine Sporthalle und ein Schwimmbad mit 50-Meter-Bahn umfasst. Spektakulärer Höhepunkt war ein „Kosmonautentrainingszentrum“. Gleichzeitig entstand auch ein großer Kinderspielplatz. Der Pionierpalast war damit eine der größten Anlagen dieser Art in der DDR.

Luftbild ID: 90559
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,93 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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