Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 205609
Stadtbezirk Schöneberg von Berlin zwischen Innsbrucker Platz und Abzweig Zehlendorf der A100

BERLIN 16.05.2014

Luftaufnahme Berlin - Stadtbezirk Schöneberg von Berlin zwischen Innsbrucker Platz und Abzweig Zehlendorf der A100
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/stadtbezirk-schneberg-berlin-zwischen-innsbrucker-platz-abzweig-zehlendorf-a-205609.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/stadtbezirk-schneberg-berlin-zwischen-innsbrucker-platz-abzweig-zehlendorf-a-205609.html

Das Gebiet um den Insbrucker Platz im Stadtbezirk Schöneberg von Berlin ist ein wichtiger Verkehrsknotenpunkt von Berlin. Der Abzweig Zehlendorf verbindet die Bundesautobahn A100 mit den südlichen Stadtbezirken. Hier verlaufen die Gleise des S-Bahn-Ring und kreuzen mehrere Hauptverkehrsstraßen. Im Bild zu sehen ist der S-Bahnhof Innsbrucker Platz. Im Nahbereichder Verkehrswege befinden sich die Trainingsplätze des Berliner Turn- und Freizeitbund am Vorarlberger Damm. Nördliche der Verkehrsanbindungen schließen sich die attraktiven Wohngebiete der Schöneberger Altstadt an.// The area around the Insbrucker place in the Schoeneberg district of Berlin is an important transport hub of Berlin. The branch Zehlendorf connects the motorway A100 to the southern districts. Here, the tracks run the S-Bahn ring and cross several major roads. In the picture you see is the place Innsbruck S-Bahn station. In the vicinity of roads, the training grounds of the Berlin gymnastic and recreational covenant are the Vorarlberg dam. North of transport links close to the residential areas of the atractive Nice's Old Town. www.btfb.de

Luftbild ID: 205609
Bildauflösung: 4912 x 7360 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 11,59 MB
Bilddateigröße: 103,43 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal