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Luftbild 78156
Stadtansicht Ulm mit Blick auf die Bundesfestung Ulm

ULM 01.09.2006

Luftbild Ulm - Stadtansicht Ulm mit Blick auf die Bundesfestung Ulm
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Stadtansicht Ulm mit Blick auf die Bundesfestung Ulm. Im Hintergrund ist das Ulmer Münster zu sehen. Die Bundesfestung Ulm ist, neben Landau, Luxemburg, Mainz und Rastatt, eine von fünf Bundesfestungen. Diese Festungen wurden durch den deutschen Bund finanziert und, neben zahlreichen Landesfestungen, im 19. Jh. aus- oder neu gebaut. Die Bundesfestung Ulm wurde im Zeitraum von 1838 bis 1859 von Festungsbaudirektor und damaligem Oberst Moritz Karl Ernst von Prittwitz und Gaffron entworfen und unter seiner Leitung erbaut. In Friedenszeiten sollte die Festung 5.000 Soldaten des Bundesheeres beherbergen, für den Eintritt des Ernstfalles rechnete man dagegen mit bis zu 20.000 Soldaten. Die Festung stellt sich als geschlossener, polygonförmiger Mauerzug um beide Städte Ulm und Neu-Ulm dar, der in einiger Entfernung eine Reihe Forts vorgelagert sind. Die Wilhelmsburg wurde von 1842 bis 1849 als Reduit der Zitadelle der Festung Ulm erbaut. Soldaten waren noch bis 1970 in den Kasematten der Wilhelmsburg untergebracht. Seither stehen die rund 570 Räume leer. Viele Probleme gibt es bei der Erhaltung der Festungsanlagen. Eine sinnvolle, denkmalgerechte Nutzung hilft, den Bauunterhalt für die Zukunft zu sichern. Das gilt auch für die Freianlagen der Forts. Beträchtliche Teile wurden schon von den beiden Städten und vom Bund restauriert und vor allem kulturellen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Kontakt: Förderkreis Bundesfestung Ulm e.V., Bahnwaldstr. 11, 89233 Neu-Ulm, E-Mail: vereinsvorstand@festung-ulm.de

Luftbild ID: 78156
Bildauflösung: 2592 x 3872 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,99 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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