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Luftbild 86780
Schloss Hohenbaden bei Baden-Baden in Baden-Würtemberg

BADEN-BADEN 04.05.2008

Luftbild BADEN-BADEN - Schloss Hohenbaden bei Baden-Baden in Baden-Würtemberg
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Im Schloss Hohenbaden (bei Gründung Burg Hohenbaden, heute "Altes Schloss") in Baden-Baden wohnten die Markgrafen von Baden. Das Schloss wurde als erster Stammsitz der Markgrafen von Baden am Westhang des Battert-Felsens erbaut. Der Baubeginn der Oberburg durch Markgraf Hermann II. (1074–1130), dem sogenannten Hermannsbau, wird um das Jahr 1100 angenommen. Unter Markgraf Bernhard I. von Baden (1372–1431) entstand die gotische Unterburg. Diese wurde durch Markgraf Jakob I. (1431–1453) erneut erweitert. Zu seiner Glanzzeit hatte das Schloss 100 Räume. Bereits Markgraf Christoph I. erbaute dann das "Neue Schloss" in der Stadt Baden selbst und zog mit dem Stammsitz 1479 um. Das "Alte Schloß" diente danach als Witwensitz, 1599 wurde es durch einen Brand zerstört. Erst nach 1830 wurde die Ruine baulich gesichert.Vom Turm des Alten Schlosses hat man einen guten Rundblick über Baden-Baden und Fernsicht auf die Rheinebene und die Vogesen. Als sehenswert gilt auch der Burghof der Ruine. Die Besichtigung von Burg und Turm ist kostenlos. Die zur Zeit größte Windharfe Europas steht im Rittersaal des Altes Schloss. Die 1999 aufgestellte Harfe hat eine Gesamthöhe von 4,10 Meter und 120 Saiten, sie wurde von dem in der Region ansässigen Musiker und Harfenbauer R. Oppermann entwickelt und gebaut. Bereits von 1851–1920 gab es im Alten Schloss eine kleine Windharfe im Rittersaal. Altes Schloß Hohenbaden, Peter Zorn, Alter Schloßweg 10, 76532 Baden-Baden, Tel.: 07221 26948, Fax: 391775, info@schloss-hohenbaden.de; http:// www.schloss-hohenbaden.de

Luftbild ID: 86780
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,97 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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