Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 458759
Schiffe und Schleppverbände der Binnenschiffahrt in Fahrt auf der Wasserstraße des Flußverlaufes bei der "Hochfelder Eisenbahnbrücke" auf dem Rhein in Duisburg im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

DUISBURG 23.04.2020

Duisburg aus der Vogelperspektive: Schiffe und Schleppverbände der Binnenschiffahrt in Fahrt auf der Wasserstraße des Flußverlaufes bei der Hochfelder Eisenbahnbrücke auf dem Rhein in Duisburg im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/schiffe-schleppverbnde-binnenschiffahrt-fahrt-wasserstrasse-flussverlaufes-bei-hochfelder-eisenbahnbrcke-rhein-duisburg-nordrhein-westfalen-deutschland-458759.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/schiffe-schleppverbnde-binnenschiffahrt-fahrt-wasserstrasse-flussverlaufes-bei-hochfelder-eisenbahnbrcke-rhein-duisburg-nordrhein-westfalen-deutschland-458759.html

Schiffe und Schleppverbände der Binnenschiffahrt in Fahrt auf der Wasserstraße des Flußverlaufes bei der "Hochfelder Eisenbahnbrücke" auf dem Rhein mit Blick auf den Abriss des Drahtwalzwerk zum Neubau des "Quartier RHEINORT" in Duisburg im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland. www.germany.arcelormittal.com Foto: Hans Blossey

Luftbild ID: 458759
Bildauflösung: 6720 x 4480 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 17,14 MB
Bilddateigröße: 86,13 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal