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Luftaufnahme 67769
Porsche-Arena in Stuttgart

STUTTGART 04.05.2006

Luftaufnahme Stuttgart - Porsche-Arena in Stuttgart
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Blick auf die fertige Porsche Arena.Sieist eine Veranstaltungshalle in Stuttgart-Bad Cannstatt im NeckarPark. Die Halle liegt unmittelbar neben der Hanns-Martin-Schleyer-Halle an der Mercedesstraße. Beide Hallen sind über ein gemeinsames Foyer direkt miteinan der verbunden. Betreiber beider Hallen ist die Messegesellschaft Stuttgart.Nach 14-monatiger Bauzeit wurde die Arena am 27. Mai 2006 mit einem Festakt und einer Ausgabe der Fernsehshow „Verstehen Sie Spaß?“ eröffnet. Der Bau der Halle kostete 28 Millionen Euro, das gemeinsame Foyer mit der Schleyer-Halle 7,3 Millionen Euro.Zur Refinanzierung der Baukosten war bereits vor Baubeginn ein Verkauf der Namensrechte geplant. Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG erwarb die Namensrechte für zehn Millionen Euro bei einer Laufzeit von 20 Jahren.Kurze Umrüstzeiten erlauben flexible Nutzungen der Arena für Handball, Basketball, Volleyball, Tennis, Eishockey, Tanzsport, Konzerte, Eisrevuen, Hauptversammlungen und Firmenevents.Die Halle hat die Dimension 135 x 95 m mit vier Vollgeschossen und insgesamt 9.400 m² Fläche. 20 Logen oberhalb der Zuschauerränge bieten Platz für bis zu 250 Personen. Die Fläche des Innenraums (mit festeingebauter Eisfläche) umfasst ca. 2.000 Quadratmeter. Die elliptischen Tribünen sorgen für gute Sichtverhältnisse. Je nach Veranstaltung haben bis zu 7.500 Besucher in der Porsche-Arena Platz.Der Porsche Tennis Grand Prix, der bis 2005 in Filderstadt stattfand, findet seit 2006 in der Porsche-Arena statt.

Luftbild ID: 67769
Bildauflösung: 5568 x 3678 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 8,64 MB
Bilddateigröße: 58,59 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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