Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 543646
Planetarium und Yachthafen mit Bootsliegeplätzen am Uferbereich der Flensburger Förde in Glücksburg in Schleswig-Holstein, Deutschland

GLüCKSBURG 11.05.2018

Glücksburg von oben - Planetarium und Yachthafen mit Bootsliegeplätzen am Uferbereich der Flensburger Förde in Glücksburg in Schleswig-Holstein, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/planetarium-yachthafen-bootsliegepltzen-uferbereich-flensburger-frde-glcksburg-schleswig-holstein-deutschland-543646.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/planetarium-yachthafen-bootsliegepltzen-uferbereich-flensburger-frde-glcksburg-schleswig-holstein-deutschland-543646.html

Planetarium und Yachthafen mit Sportboot- Anlegestellen und Bootsliegeplätzen am Uferbereich der Flensburger Förde in Glücksburg in Schleswig-Holstein, Deutschland. An der Straßenzufahrt zum Yachthafen beheimatet ist die HYS / Hanseatische Yachtschule sowie schräg gegenüber ein Planetarium. Diese Außenstelle der " Hochschule Flensburg " ist seit Jahrzehnten bekannt als " Menke -Planetarium " und wurde benannt nach dem Gründer der Anlage, Ingenieur und Physiker Josef Ferdinand Menke. Die HYS gilt als größte Segelschule in Nordeuropa und wird verwaltet vom Deutschen Hochseesportverband " Hansa " ( DHH ). www.planetarium-gluecksburg.de / www.dhh.de / www.hs-flensburg.de Foto: Bernt Hoffmann

Luftbild ID: 543646
Bildauflösung: 4724 x 3780 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 8,38 MB
Bilddateigröße: 51,09 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Bernt Hoffmann

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal