Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 556431
Passagierflugzeuge des Typs Boeing 737-8K5 der Fluggesellschaften TUI und Robinson auf der Parkposition - Abstellfläche auf dem Flughafen in Langenhagen im Bundesland Niedersachsen, Deutschland

LANGENHAGEN 02.06.2020

Langenhagen aus der Vogelperspektive: Passagierflugzeuge des Typs Boeing 737-8K5 der Fluggesellschaften TUI und Robinson auf der Parkposition - Abstellfläche auf dem Flughafen in Langenhagen im Bundesland Niedersachsen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/passagierflugzeuge-typs-boeing-fluggesellschaften-tui-robinson-parkposition-abstellflche-flughafen-langenhagen-niedersachsen-deutschland-556431.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/passagierflugzeuge-typs-boeing-fluggesellschaften-tui-robinson-parkposition-abstellflche-flughafen-langenhagen-niedersachsen-deutschland-556431.html

Passagierflugzeug des Typs Boeing 737-8K5 Fluggesellschaften TUI und Robinson auf der Parkposition - Abstellfläche auf dem Flughafen in Langenhagen im Bundesland Niedersachsen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH, Robinson Club GmbH - Robinson Cala Serena, TUI Deutschland GmbH. www.hannover-airport.de / www.tui.com / www.robinson.com Foto: Gerhard Launer

Luftbild ID: 556431
Bildauflösung: 8256 x 5504 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 27,59 MB
Bilddateigröße: 130,01 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Gerhard Launer

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal