Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 172309
Panorama von Canning Town und Paistow bis Newham im Stadtbezirk Canning Town in London in der Grafschaft Greater London in Großbritannien

LONDON 20.06.2012

Luftaufnahme London - Panorama von Canning Town und Paistow bis Newham im Stadtbezirk Canning Town in London in der Grafschaft Greater London in Großbritannien
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/panorama-canning-town-paistow-bis-newham-stadtbezirk-canning-town-london-grafschaft-greater-london-grossbritannien-172309.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/panorama-canning-town-paistow-bis-newham-stadtbezirk-canning-town-london-grafschaft-greater-london-grossbritannien-172309.html

Blick über Canning Town und Paistow bis Newham im Stadtbezirk Canning Town in London in der Grafschaft Greater London in Großbritannien. Zu sehen sind unter an derem die von West nach Ost Verlaufende Autobahn A13 Newham Way, die Rokeby School für Jungs; die Ravenscroft Grundschule mit dem danebenstehenden Wohnhochhaus, das Newham Sixth Form College mit dem Cumberland Sportsfield sowie dem Newham Universitäts-Krankenhaus. www.rokeby.newham.sch.uk / www.ravenscroft.org / www.newvic.ac.uk / www.newhamuniversityhospital.nhs.uk

Luftbild ID: 172309
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,62 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal