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Luftaufnahme 89081
Neuötting

NEUöTTING 24.06.2005

Luftaufnahme Neuötting - Neuötting
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Das historische Stadtbild leitet sich direkt von der Topografie ab: auf einem Hochplateau mit steil abfallende Hängen gelegen, folgt der Grundriss der Altstadt dem langgezogenen, in der Mitte aufgeweiteten Marktplatz, an dessen Enden sich jeweils ein Stadttor (Burghauser und Landshuter Tor) befindet. Auf den Marktplatz stoßen von beiden Seiten Gassen, die teilweise durch Schwibbögen vom Platz abgetrennt sind. Die Architektur ist geprägt durch den Inn-Salzach-Stil, der auch in den Altstädten benachbarter Städte, wie etwa Mühldorf a. Inn und Tittmoning, anzutreffen ist. Das Wahrzeichen der Stadt ist die Pfarrkirche St. Nikolaus, eine große dreischiffige Hallenkirche der Spätgotik (1410–1492). Wegen ihrer exponierten Lage am westlichen Ende des Hochplateaus ist sie aus größerer Entfernung sichtbar.Im 13. Jahrhundert wählten die Herzöge von Bayern Neuötting zur Residenzstadt, sie verliehen dem Ort 1321 das Stadtrecht. Neuötting wurde außerdem Sitz einer Münze, die von 1240 bis 1486 bestand. Das Stapelrecht für Salz und Getreide wurde 1649 aufgehoben, was der Wirtschaft und dem Wachstum der Stadt einen Schlag versetzte, von dem sich Neuötting nie mehr erholte. Andere Städte der Region überholten Neuötting, das auf den Status einer Kleinstadt zurückfiel. Foto: Elmar Hartmann

Luftbild ID: 89081
Bildauflösung: 3543 x 2681 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 10,46 MB
Bilddateigröße: 27,18 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Elmar Hartmann

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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