Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 566628
Neubau Wohn- und Geschäftshaus Viertel " Prager Dreieck " mit Neubau eines Gymnasiums in Leipzig im Bundesland Sachsen, Deutschland

LEIPZIG 18.06.2022

Luftbild Leipzig - Neubau Wohn- und Geschäftshaus Viertel Prager Dreieck mit Neubau eines Gymnasiums in Leipzig im Bundesland Sachsen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/neubau-wohn-geschftshaus-viertel-prager-dreieck-neubau-gymnasiums-leipzig-sachsen-deutschland-566628.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/neubau-wohn-geschftshaus-viertel-prager-dreieck-neubau-gymnasiums-leipzig-sachsen-deutschland-566628.html

Baustelle zum Neubau des Wohn- und Geschäftshaus Viertel " Prager Dreieck " mit Neubau eines Gymnasiums an der Prager Straße - Philipp-Rosenthal-Straße im Ortsteil Zentrum-Südost in Leipzig im Bundesland Sachsen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH, Otto Wulff Bauunternehmung GmbH, Schule an der Prager Spitze Gymnasium der Stadt Leipzig, Schulz und Schulz Architekten GmbH, hobusch + kuppardt architekten gbr, hpm Henkel Projektmanagement GmbH. www.lwb.de / www.hobusch-kuppardt.de / www.henkel-pm.de / www.nngleipzig.lernsax.de / www.schulz-und-schulz.com / www.otto-wulff.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 566628
Bildauflösung: 8256 x 5504 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 13,23 MB
Bilddateigröße: 130,01 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal