Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 474631
Neubau des Übungsgelände der Staatlichen Feuerwehrschule in Würzburg im Bundesland Bayern, Deutschland

WüRZBURG 08.09.2020

Würzburg aus der Vogelperspektive: Neubau des Übungsgelände der Staatlichen Feuerwehrschule in Würzburg im Bundesland Bayern, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/neubau-bungsgelnde-staatlichen-feuerwehrschule-wrzburg-bayern-deutschland-474631.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/neubau-bungsgelnde-staatlichen-feuerwehrschule-wrzburg-bayern-deutschland-474631.html

Baustelle zum Neubau auf dem Feuerwachen- Gelände des Feuerwehr- Betriebshofes und Übungsgelände der Staatlichen Feuerwehrschule an der Weißenburgstraße - Moscheeweg - Mainaustraße im Ortsteil Zellerau in Würzburg im Bundesland Bayern, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: G-TEC Ingenieure GmbH, OCH Ingenieure, REA Reinhart Engert Albert Beratende Ingenieure GmbH, Riedel Bau GmbH & Co. KG, Staatliche Feuerwehrschule Würzburg, Staatliches Bauamt Würzburg, Stoeger Maschinenbau GmbH & Co. KG, Wölfel Engineering GmbH + Co. KG, rö ingenieure gmbh, stahl.lehrmann architekten. www.riedelbau.de / www.stahl-lehrmann.de / www.roe-ingenieure.de / www.statikdesign.de / www.stoeger-maschinenbau.de / www.gtec.de / www.woelfel.de / www.rea-ingenieure.de / www.stbawue.bayern.de / www.sfs-w.bayern.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 474631
Bildauflösung: 8256 x 5504 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 9,65 MB
Bilddateigröße: 130,01 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal