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Luftbild 89830
LUFTHANSA BOEING 747 auf dem Gelände des Technik-Museum Speyer.

SPEYER 19.09.2008

SPEYER von oben - LUFTHANSA BOEING 747 auf dem Gelände des Technik-Museum Speyer.
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Blick auf die LUFTHANSA BOEING 747 auf dem Gelände des Technik-Museum Speyer. Es befindet sich in der Nähe des Speyerer Stadtzentrums am Flugplatz Speyer. Es präsentiert auf einer Hallenfläche von 15.000 m² und 100.000 m² Freigelände eine große Anzahl zum Teil besonderer technischer Konstruktionen aus dem Fahrzeug- und Flugzeugbau. Des Weiteren befinden sich auf dem Museumsgelände das so genannte Marinehaus und ein Modellbaumuseum sowie ein IMAX-Dome-Filmtheater mit einer 24 m durchmessenden kuppelförmigen Leinwand (Projektionsfläche ca. 1000 m²). Im Forum des Museums können sich Besucher kostenlos über die Transporte einiger größerer Ausstellungsobjekte zum Technik-Museum Speyer und zum Auto- und Technikmuseum Sinsheim informieren. Das Hauptgebäude, die denkmalgeschützte, riesige Liller Halle, war früher der Bahnhof der französischen Stadt Lille. 1915 nach Deutschland transportiert, diente sie als Produktionshalle für die Pfalz-Flugzeugwerke und später mehrere Jahrzehnte als Panzerhalle für die Aufklärungspanzer eines französischen leichten Panzeraufklärungsregiments, dem traditionsreichen letzten Spahi-Regiment 1er Spahis. Dieses nutzte bis 1984 das heutige Museumsgelände als Kaserne.

Luftbild ID: 89830
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,1 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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