Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 548158
Leuchtturm als historisches Seefahrtszeichen im Küstenbereich Westerheversand im Ortsteil Hauert im Sonnenuntergang in Westerhever im Bundesland Schleswig-Holstein

TATING 09.03.2022

Tating von oben - Leuchtturm als historisches Seefahrtszeichen im Küstenbereich Westerheversand im Ortsteil Hauert im Sonnenuntergang in Westerhever im Bundesland Schleswig-Holstein
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/leuchtturm-als-historisches-seefahrtszeichen-kstenbereich-westerheversand-ortsteil-hauert-sonnenuntergang-westerhever-schleswig-holstein-548158.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/leuchtturm-als-historisches-seefahrtszeichen-kstenbereich-westerheversand-ortsteil-hauert-sonnenuntergang-westerhever-schleswig-holstein-548158.html

Leuchtturm als historisches Seefahrtszeichen im Küstenbereich Westerheversand im Abendrot im Ortsteil Hauert in Westerhever im Bundesland Schleswig-Holstein. Das markante Seezeichen steht auf einer Warft vor der Küste von Eiderstedt - umgeben von Salzwiesen. www.nationalpark-wattenmeer.de / www.tz-eiderstedt.de / www.westerhever-nordsee.de / www.wsv.de / www.schutzstation-wattenmeer.de / www.lkn.landsh.de Foto: Martin Elsen

Luftbild ID: 548158
Bildauflösung: 7724 x 5149 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 33,31 MB
Bilddateigröße: 113,79 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Martin Elsen

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal