Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 221190
Kottbusser Brücke über den Landwehrkanal am Maybachufer in Berlin im Bundesland Berlin

BERLIN 20.06.2003

Berlin von oben - Kottbusser Brücke über den Landwehrkanal am Maybachufer in Berlin im Bundesland Berlin
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/kottbusser-brcke-ber-landwehrkanal-maybachufer-berlin-berlin-221190.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/kottbusser-brcke-ber-landwehrkanal-maybachufer-berlin-berlin-221190.html

Die Kottbusser Brücke überquert im Stadtbezirk Kreuzberg von Berlin im Bundesland Berlin den Landwehrkanal. Der Kanal ist ein beliebtes Ausflugsziel. Täglich sind hier Ausflugsdampfer unterwegs. Die Mehrfamilienhäuser am Paul-Linke-Ufer und Maybachufer sind begehrte Wohnadressen. Im Erdgeschoß gibt es hier viele Kneipen, Cafe's und Restaurants. Mehrmals in der Woche finden am Maybachufer Verkaufsmärkte statt. Ein besonderer Anziehungspunkt ist der Türkenmarkt. Hier werden türkische Spezialitäten und Produkte von türkischen Handwerkern und Künstlern angeboten. In dem großen Gebäude Ecke Kottbusser Damm - Planufer hat das Fitnesscenter McFit eine Filiale. www.tuerkenmarkt.de / www.berlin.de / www.mcfit.com Foto: Frank Herzog

Luftbild ID: 221190
Bildauflösung: 4064 x 2704 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 1,26 MB
Bilddateigröße: 31,44 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Frank Herzog

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal