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Luftaufnahme 89823
Kaiser- und Mariendom zu Speyer

SPEYER 19.09.2008

SPEYER aus der Vogelperspektive: Kaiser- und Mariendom zu Speyer
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Der Kaiser- und Mariendom zu Speyer ist nach der Zerstörung der Abtei Cluny die größte noch erhaltene romanische Kirche der Welt und steht seit 1981 auf der UNESCO-Liste des Weltkulturerbes.Der salische Kaiser Konrad II. gründete um 1030 den Bau mit dem Ziel, die größte Kirche des Abendlandes zu bauen.Knapp 20 Jahre nach der Vollendung von Speyer I ließ Heinrich IV. den Dom zur Hälfte einreißen, um ihn noch größer wieder aufzubauen: Im Mittelschiff wurde die Decke abgetragen, der Bau wurde um fünf Meter erhöht. Statt der flachen Holzdecke entstand das größte Kreuzgratgewölbe im damaligen Reichsgebiet, auch der Wandaufriss erfuhr entscheidende Veränderungen. Im Ostteil wurde der Bau bis auf die Fundamente abgetragen und auf bis zu acht Metern starken Fundamenten neu gegründet. Es blieben lediglich die unteren Geschosse der Chorflankentürme, sowie Teile des Querhauses erhalten. Die Krypta von Speyer I blieb nahezu unberührt.Im Todesjahr Heinrichs IV., 1106, war der neue Dom fertiggestellt: Mit einer Länge von 444 römischen Fuß (134 Meter) und einer Breite von 111 römischen Fuß (43 Meter) war er eines der größten Bauwerke seiner Zeit. In der Länge übertraf den Speyerer Dom die Abteikirche von Cluny mit ihrer Vorkirche, der umbaute Raum jedoch ist beim Speyrer Dom mit über 40.000 Kubikmetern größer. Diese Veränderungen unter Heinrich IV. sind in der Forschung als Speyer II bekannt, wobei im heutigen Bau zwischen Bauteilen von Speyer I und Speyer II unterschieden wird.

Luftbild ID: 89823
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,89 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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