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Luftbild 76802
Industrieruine derehemalige REWATEX-Wäscherei in Spindlersfeld / Köpenick - Berlin

BERLIN 16.02.2008

Berlin von oben - Industrieruine derehemalige REWATEX-Wäscherei in Spindlersfeld / Köpenick - Berlin
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Blick auf eine der größten Industrieruinen Berlins, der ehemaligen REWATEX-Wäscherei in Spindlersfeld.Die Firma W. Spindler (kurz für Wilhelm Spindler) war ein Wäscherei- und Färberei-Unternehmen, das 1832 von Wilhelm Spindler in Berlin gegründet und später durch seinen Sohn Carl Spindler geleitet wurde. Es hatte seit 1873 seinen Hauptsitz in Berlin-Spindlersfeld und unterhielt dort die Anstalt zur chemischen Reinigung, Wäscherei und Färberei. Es war zu seiner Zeit der größte deutsche Wäschereibetrieb und der Vorreiter der Chemischen Reinigung in Deutschland. Anfang der 1920er wurde es von der Schering AG übernommen und bildete zu DDR-Zeiten das Stammwerk des VEB Rewatex, später Rewatex AG.Nach der Wende wurde das Unternehmen in REWATEX AG umfirmiert und 1992 von der Kölner Larosé Hygiene-Service-GmbH übernommen. Diese setzte den Betrieb auf dem Gelände Spindlersfeld aber nur bis Mitte der 90er fort, alle Aktivitäten wurden in den Betriebsteil Grünauer Straße verlagert. Im Jahr 2000 war die Imhoff-Industrieholding Eigentümer des Geländes. [6] Die Anlagen in Spindlersfeld sind heute nur noch eine Industrieruine. Einige Gebäude wurden abgerissen, die übrigen unter Denkmalschutz gestellt. Es stehen noch in der Ottomar-Geschke-Straße die Gebäude am Haupteingang und der Kindergarten, das große Hauptgebäude (Ringbau), in der Ernst-Grube-Straße ein Verwaltungsgebäude von 1905 und ein hoher Schornstein. Im Jahr 2003 begann ein Programm zur Altlastensanierung des Geländes, das heute (Juli 2006) noch andauert. Es ist geplant, im Ringbau „wohnverträgliches Gewerbe unterzubringen“ und das übrige Gelände mit Wohnhäusern und Stadtvillen zu bebauen. AENGEVELT Immobilien KG.

Luftbild ID: 76802
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 4,18 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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