Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 429883
Gelände des Neubauprojektes "NeueWasserliebe - 52 Grad Nord Wohnen am Wasser in Berlin-Grünau" im Ortsteil Grünau in Berlin

BERLIN 31.08.2019

Berlin aus der Vogelperspektive: Gelände des Neubauprojektes NeueWasserliebe - 52 Grad Nord Wohnen am Wasser in Berlin-Grünau im Ortsteil Grünau in Berlin
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/gelnde-neubauprojektes-neuewasserliebe-grad-nord-wohnen-wasser-berlin-grnau-ortsteil-grnau-berlin-429883.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/gelnde-neubauprojektes-neuewasserliebe-grad-nord-wohnen-wasser-berlin-grnau-ortsteil-grnau-berlin-429883.html

Gelände des Neubauprojektes "NeueWasserliebe - 52 Grad Nord Wohnen am Wasser in Berlin-Grünau" im Ortsteil Grünau in Berlin. Unter der Leitung des Bauträgers BUWOG-Regattastraße Development GmbH - Unternehmen der BUWOG Group und der mib - märkische ingenieur bau gmbh soll zwischen der Regattastraße und dem Ufer des Flußverlaufes der Dahme ein Wohnquartier mit Eigentumswohnungen, Uferhäuern, Ufer- und Stadtvillen sowie Hafenhäusern entstehen. Weiterführende Informationen bei: BUWOG Bauträger GmbH, mib - märkische ingenieur bau gmbh. www.neue-wasserliebe.de / www.buwog.com / www.52grad-nord.de / www.gluecklichwohnen.berlin / www.mib-bau-wriezen.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 429883
Bildauflösung: 8256 x 5504 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 6,22 MB
Bilddateigröße: 130,01 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal