Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 389475
Gebäude Ensemble des Palais Quartier in Frankfurt am Main im Bundesland Hessen

FRANKFURT AM MAIN 29.06.2018

Frankfurt am Main aus der Vogelperspektive: Gebäude Ensemble des Palais Quartier in Frankfurt am Main im Bundesland Hessen
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/gebude-ensemble-palais-quartier-frankfurt-main-hessen-389475.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/gebude-ensemble-palais-quartier-frankfurt-main-hessen-389475.html

Gebäude Ensemble des Palais Quartier in Frankfurt am Main im Bundesland Hessen. Es ist ein Gebäudekomplex, der neben dem Einkaufszentrum MyZeil und dem Hochhaus des Jumeirah Frankfurt Hotel auch den von KSP Engel und Zimmermann entworfenden Büroturm Nextower umfasst. Das Objekt ist ein Vorhaben der MAB Development Deutschland GmbH und die BAM Deutschland AG war die ausführende Baufirma. Weiterführende Informationen bei: Drees & Sommer SE, ECE Projektmanagement G.m.b.H & Co. KG, Jewel TTP GmbH & Co. KG, KHP König und Heunisch Planungsgesellschaft mbH & Co. KG, KSP Jürgen Engel Architekten GmbH. www.palaisquartier.de / www.mab.com / www.ksp-architekten.de / www.palaisquartier.com / www.dreso.com / www.ece.de / www.ece.com / www.khp-ing.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 389475
Bildauflösung: 5504 x 8256 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 6,39 MB
Bilddateigröße: 130,01 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal