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Luftaufnahme 93263
Fort Gorgast

GORGAST 30.04.2009

GORGAST aus der Vogelperspektive: Fort Gorgast
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Das Fort Gorgast liegt im Dorf Gorgast an der Bundesstraße 1.Nach dem Deutsch-Französischen Krieg von 1870/1871 wurde der Festungsbau im Deutschen Reich forciert. So sollte auch die Festung Küstrin einen starken Verteidigungsring aus 4 Forts erhalten. Im Jahr 1883 erließ Kriegsminister Kameke die allerhöchste Kabinettorder zur Errichtung eines Fort-Gürtels um Küstrin herum. Das zwischen 1883 und 1889 erbaute Fort Gorgast ist das besterhaltene Außenfort der ehemaligen Festung Küstrin. Es sollte als einziges Fort das westliche Ufer der Oder kontrollieren sowie einen Rückzugsraum für Truppen bieten. Das Fort wurde auf Ackerland aus Sichtziegeln erbaut und ist von einem 42 Meter breiten und 3 Meter tiefen Wassergraben umgeben. Beim Bau waren auch Häftlinge des Zuchthauses Sonnenburg eingesetzt.Die Schleifung der Festung Küstrin nach dem Ersten Weltkrieg überstand das Fort unbeschädigt. Auch am Ende des Zweiten Weltkrieges wurde das zu dieser Zeit u. a. als Hilfslazarett genutzte Fort Gorgast trotz der schwersten Kämpfe um die Seelower Höhen im Frühjahr 1945 nicht zerstört. Das Fort wurde von der Roten Armee besetzt, die Teile des Forts nach 1945 durch Sprengung zerstörte. Zunächst nutzte die Rote Armee das Fort Gorgast, bevor es später der NVA der DDR zu Nutzung überlassen wurde, die es u. a. als Munitionlager nutzte. Nach der deutschen Wiedervereinigung ging das Fort in den Besitz der Gemeinde Gorgast über, die sich zusammen mit einem Förderverein um den Erhalt und die denkmalgerechte Nutzung der Festungsanlage bemüht. Seit dem 9. September 1997 steht das Fort Gorgast unter Denkmalschutz. www.fort-gorgast.de

Luftbild ID: 93263
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,82 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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