Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 94349
Flugplatz Schönhagen in Brandenburg

SCHÖNHAGEN 09.05.2009

Luftaufnahme SCHÖNHAGEN - Flugplatz Schönhagen in Brandenburg
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/flugplatz-schnhagen-brandenburg-94349.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/flugplatz-schnhagen-brandenburg-94349.html

Blick auf den Verkehrslandeplatz Schönhagen. Der Flugplatz Schönhagen ist ein Verkehrslandeplatz im Trebbiner Ortsteil Schönhagen im Land Brandenburg. Am Standort sind mehrere Instandhaltungsunternehmen und Flugzeugwerften ansässig, unter an derem ein Wartungsbetrieb der Cirrus Design Corporation.Zu DDR-Zeiten befand sich auf dem Gelände die Fliegerschule "Ernst Schneller", in der die Gesellschaft für Sport und Technik die Grundausbildung von Piloten in Vorbereitung auf eine militärische Fliegerausbildung bei der NVA übernahm. Heute ist Eigentümer und Betreiber des Flugplatzes die Flugplatzgesellschaft Schönhagen GmbH, die von der Öffentlichen Hand getragen wird. Während einige ältere Immobilien und Gebäudeteile auf dem Flugplatzgelände heute nicht mehr genutzt werden, sind in den vergangenen Jahren an dere umgebaut oder modernisiert worden, um Verwaltungs-, Tagungs- und Abfertigungsräume zu schaffen. www.edaz.de

Luftbild ID: 94349
Bildauflösung: 2848 x 4288 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,89 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter