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Luftaufnahme 82763
Fernsehturm Stuttgart

STUTTGART 01.07.2008

STUTTGART aus der Vogelperspektive: Fernsehturm Stuttgart
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STUTTGART 01.07.2008 Der Stuttgarter Fernsehturm ist ein Sendeturm des Südwestrundfunks zur Versorgung der Region Stuttgart mit dessen Rundfunkprogrammen. Er ist der weltweit erstgebaute Fernsehturm aus Stahlbeton. Ungeachtet seinen Namens strahlt der Turm seit 2006 nur noch Hörfunkprogramme aus.Im Jahr 1949 begann der damalige Süddeutsche Rundfunk (SDR) – heute Südwestrundfunk (SWR) – mit dem Aufbau seines UKW-Rundfunknetzes. Zur Versorgung der Region Stuttgart wurde 1950 der Sender Stuttgart-Degerloch auf dem Hoffeld in Betrieb genommen. Der dort genutzte 100 Meter hohe Stahlgitterturm ermöglichte jedoch keine lückenlose Versorgung der topografisch anspruchsvollen Umgebung. Es zeigte sich, dass dazu ein etwa doppelt so hoher Antennenträger notwendig war. Als neuer Träger für Radio- und Fernsehantenne war ursprünglich ebenfalls ein Stahlgitterturm vorgesehen. Doch der Turm- und Brückenkonstrukteur Fritz Leonhardt konzipierte mit dem Architekten Erwin Heinle einen eleganten Stahlbetonturm, dessen Turmkorb auch touristisch genutzt werden sollte. Der Vorteil für den Süddeutschen Rundfunk zeigte sich bereits nach kurzer Zeit: Die Baukosten in Höhe von 4,2 Millionen Mark hatten sich durch die Besucher innerhalb von fünf Jahren amortisiert. Damit wurde der Fernsehturm in Stuttgart das Vorbild für unzählige Konstruktionen in der Welt. Er ist im Besitz der Deutschen Telekom.

Luftbild ID: 82763
Bildauflösung: 2848 x 4288 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,5 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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