Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 669487
Entwicklungsgebiet und Bauland- Brache mit Bauarbeiten der " EMSCHERGENOSSENSCHAFT / LIPPEVERBAND " im Holtener Bruch in Oberhausen im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

OBERHAUSEN 31.05.2025

Oberhausen aus der Vogelperspektive: Entwicklungsgebiet und Bauland- Brache mit Bauarbeiten der EMSCHERGENOSSENSCHAFT / LIPPEVERBAND im Holtener Bruch in Oberhausen im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/entwicklungsgebiet-bauland-brache-bauarbeiten-emschergenossenschaft-lippeverband-holtener-bruch-oberhausen-nordrhein-westfalen-deutschland-669487.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/entwicklungsgebiet-bauland-brache-bauarbeiten-emschergenossenschaft-lippeverband-holtener-bruch-oberhausen-nordrhein-westfalen-deutschland-669487.html

Entwicklungsgebiet und Bauland- Brache mit Bauarbeiten der " EMSCHERGENOSSENSCHAFT / LIPPEVERBAND " im Holtener Bruch in Oberhausen im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland. www.eglv.de Foto: Hans Blossey

English view

Luftbild ID: 669487
Bildauflösung: 8760 x 5843 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 24,05 MB
Bilddateigröße: 146,44 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Dieses Pressefoto stellt ein unverbindliches Informationsangebot ohne inhaltliche Gewähr dar, welches dem Medien- und Presseprivileg nach Art. 85 DSGVO, Art. 5 GG unterliegt. Auf Anfragen zur honorarfreien Nutzung unseres Luftbildmaterials bitten wir zu verzichten! Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.glori.legal