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Luftaufnahme 98295
Dubai Palm Jumeirah

DUBAI 08.03.2005

Dubai aus der Vogelperspektive: Dubai Palm Jumeirah
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Die künstliche Insel Palm Jumeirah. Die beiden Inseln "The Palm, Jumeirah" und "The Palm, Jebel Ali", zusammen "Palm Islands", sind zwei künstliche Inseln, die vor Dubai im Persischen Golf angelegt wurden. Die Inseln bestehen aus rund 100 Millionen Kubikmeter Fels und durch ein spezielles Rüttelverfahren verdichtetem Sand und sind in Form einer Palme angelegt. Allein die 560 Hektar große Insel "The Palm, Jumeirah" wird die Küstenlinie Dubais um ca. 100 km verlängern. Bauherr ist die staatseigene Entwicklungs- und Baugesellschaft Nakheel. Die Erdbauarbeiten führen die niederländischen Firmen Royal Boskalis Westminster und Van Oord aus. Die Arbeiten an der Insel Palm Jumeirah wurden 2001 begonnen, im Dezember 2006 waren die ersten Apartements bezugsfertig. Neben Apartementhäusern gibt es auf der Insel Vergnügungsparks, Luxushotels, Einkaufszentren, etc. Die "Palm Islands" sollen durch eine dritte Insel, Palm Deira, ergänzt werden, die die beiden bestehenden Inseln vom Ausmaß her weit übertreffen wird. / AE, United Arab Emirates, Dubai: Palm Jumeirah. Palm Jumeirah and Palm Jebel Ali are two artificial island with hotels, real estates, shops and large beaches for tourism. Kontakt Nakheel: P.O. Box 17777, Dubai, United Arab Ermirates, Tel. +971 4390333 Fax +971 43903314, Email: info@nakheel.com; Kontakt Royal Boskalis Westminster: Tel. +31(0)79 6969000 Fax +31(0)78 6969555, Email: info@hoskalis.nl; Kontakt Van Oord: Tel. +31(0)10 4478444, Fax +31(0)10 4478100, Email: info@vanoord.com. Foto: Blossey

Luftbild ID: 98295
Bildauflösung: 4527 x 3605 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,46 MB
Bilddateigröße: 46,69 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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