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Luftbild 91402
Das Schiller-Nationalmuseum und das Deutsches Literaturarchiv Marbach am Neckar

MARBACH 19.09.2008

Marbach von oben - Das Schiller-Nationalmuseum und das Deutsches Literaturarchiv Marbach am Neckar
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Blick auf das Schiller-Nationalmuseum und das Deutsches Literaturarchiv Marbach. Das Schiller-Nationalmuseum wurde 1903 auf der Schillerhöhe in Marbach am Neckar als Schiller-Archiv und -Museum eröffnet. Es war seit 1895 als Gedenkstätte für den in Marbach geborenen Friedrich Schiller und an dere Dichter aus Schwaben vorgesehen und wurde ab 1901 nach den Plänen der Stuttgarter Architekten Ludwig Eisenlohr und Carl Weigle erbaut. Das Deutsche Literaturarchiv in Friedrich Schillers Geburtsort Marbach am Neckar wurde am 12. Juli 1955 gegründet, um der exilierten deutschen Literatur zwischen 1933 und 1945 einen zentralen Ort der Erhaltung und Bewahrung zu geben. Seitdem erstreckt sich das Sammelgebiet des Archivs auf die gesamte deutsche Literatur von der Aufklärung bis zur unmittelbaren Gegenwart. Es ist das größte deutsche Literaturarchiv in freier Trägerschaft. Träger ist die Deutsche Schillergesellschaft e.V. Marbach am Neckar ist eine Stadt etwa 20 km nördlich von Stuttgart. Sie gehört dem Landkreis Ludwigsburg an. Kontakt: Deutsche Schillergesellschaft e.V., Deutsches Literaturarchiv Marbach, Schillerhöhe 8-10, 71672 Marbach am Neckar, Tel. +49 (0)7144 848 0, Fax +49 (0)7144 848 299, e-mail: DSG@dla-marbach.de

Luftbild ID: 91402
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,34 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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