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Luftaufnahme 78629
CAMPEON in München-Neubiberg

MüNCHEN-NEUBIBERG 01.09.2006

Luftaufnahme München-Neubiberg - CAMPEON in München-Neubiberg
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Blick auf das CAMPEON-Gelände der Gemeinde Neubiberg im Landkreis München. Der Name CAMPEON setzt sich zusammen aus Campus und Infineon. Dahinter steht ein Konzept für das Arbeiten von morgen, das die MoTo Projektmanagement GmbH von 2001 bis 2005 verwirklichte – eine offene, funktionale Umgebung mit Campus-Charakter, die den schnellen Austausch von Wissen erlaubt. In sechs kleinteiligen Bürogebäuden, so genannten Modulen, finden Mitarbeiter aus Forschung, Entwicklung, Geschäftsbereichen und Verwaltung ein modernes Umfeld mit idealen Arbeits- und Kommunikationsbedingungen. Insgesamt umfasst CAMPEON etwa 150.000 qm oberirdische Geschossfläche – dazu gehören neben den Büros ein Casino, verschiedene Cafés und Restaurants sowie ein Fitnessbereich. Die in der Regel ein- bis dreigeschossigen Bürogebäude befinden sich inmitten eines Parks und sind von einem ringförmigen See umgeben. Die aufgelockerte und abwechslungsreiche Architektur von CAMPEON bietet zahlreiche Möglichkeiten, geschäftliche und soziale Kontakte zu pflegen. Ende 2005 wurden die Gebäude von der Infineon Technologies AG bezogen. Die Qimonda AG, die ausgegliederte, selbstständige Speichersparte, ist ebenfalls auf dem Gelände zu finden. Kontakt: Bauherr, MoTo Objekt Campeon GmbH & Co. KG, Düsseldorf / Maier Neuberger Projekte GmbH, Robert Neuberger, Projektbüro Campeon, Biberger Str. 93, 82008 Unterhaching, Tel: 089/66595-211, www.mn-arc.de, E-mail: robert.neuberger@mn-arc.de

Luftbild ID: 78629
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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