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Luftbild 460172
Bürogebäude des Geschäftshauses mit der "Bayerische Landesbank" und der historischen Sehenswürdigkeit der "Gestapo-Zentrale" an der Brienner Straße sowie die Zentrale des Goethe-Institut und Siemens im Ortsteil Maxvorstadt in München im Bundesland Bayern,

MüNCHEN 07.11.2019

Luftbild München - Bürogebäude des Geschäftshauses mit der Bayerische Landesbank und der historischen Sehenswürdigkeit der Gestapo-Zentrale an der Brienner Straße sowie die Zentrale des Goethe-Institut und Siemens im Ortsteil Maxvorstadt in München im Bundesland Bayern,
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/brogebude-geschftshauses-bayerische-landesbank-historischen-sehenswrdigkeit-gestapo-zentrale-brienner-strasse-sowie-zentrale-goethe-institut-siemens-ortsteil-maxvorstadt-mnchen-bayern-460172.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/brogebude-geschftshauses-bayerische-landesbank-historischen-sehenswrdigkeit-gestapo-zentrale-brienner-strasse-sowie-zentrale-goethe-institut-siemens-ortsteil-maxvorstadt-mnchen-bayern-460172.html

Bürogebäude des Verwaltungs- und Geschäftshauses mit der "Bayerische Landesbank" und der historischen Sehenswürdigkeit der "Gestapo-Zentrale" an der Brienner Straße sowie die Zentrale des Goethe-Institut und Siemens im Ortsteil Maxvorstadt in München im Bundesland Bayern, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Bayerische Landesbank - Anstalt des öffentlichen Rechts - Marketing. www.bayernlb.de Foto: Daniel Reiter

Luftbild ID: 460172
Bildauflösung: 6356 x 4237 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 14,49 MB
Bilddateigröße: 77,05 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Daniel Reiter

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal