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Luftbild 153526
Blick auf den winterlich verschneite Schloß Köpenick

BERLIN 12.02.2012

Berlin von oben - Blick auf den winterlich verschneite Schloß Köpenick
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Blick auf den winterlich verschneite Schloß Köpenick. Die spätere Schlossinsel Köpenick wurde schon zu urgeschichtlicher Zeit besiedelt und ist neben Spandau und Cölln eine der frühesten Siedlungsgebiete des heutigen Berlins. Hier fanden sich später slawische Burgwälle, eine slawische Burg entstand im 8. oder 9. Jahrhundert. Mehrere Nachfolgebauten folgten, darunter auch eine spätmittelalterliche Kastellburg. Der Slawenfürst Jaxa von Köpenick regierte hier im 12. Jahrhundert.Für Kurprinz Friedrich (später Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg, dann auch König Friedrich I. in Preußen) wurde das Schloss ab 1677 erweitert. Als Architekt war hierbei Rutger van Langervelt, ein geborener Holländer aus Nimwegen, verantwortlich. Der nördliche Pavillon entstand in den Jahren 1679–1682. Der Architekt Johann Arnold Nering folgte van Langervelt 1684 beim Schlossbau und ließ den Wirtschaftsflügel mit der reformierten Schlosskirche (eingeweiht am 6. Januar 1685) und zuvor bereits das Hoftor (1682) entstehen. Friedrich bewohnte das Schloss später mit seiner Gemahlin Elisabeth Henriette von Hessen-Kassel, die den Anstoß zum Bau der Kirche gegeben haben soll.

Luftbild ID: 153526
Bildauflösung: 2832 x 4256 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,71 MB
Bilddateigröße: 34,48 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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