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Luftbild 67882
Blick auf die Burgruine Königsstein im Taunus.

KöNIGSTEIN / TAUNUS 30.06.2006

Königstein / Taunus von oben - Blick auf die Burgruine Königsstein im Taunus.
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/blick-burgruine-knigsstein-taunus-67882.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/blick-burgruine-knigsstein-taunus-67882.html

Blick auf die Burgruine Königsstein im Taunus.Der Legende nach kam König Chlodwig (4./5. Jh.) an dem Berg der heutigen Burg vorbei und ihm erschien eine Jungfrau, die ihm ans Herz legte Christ zu werden. Nachdem er dies geworden war, habe er dort eine Burg gegründet, von der natürlich nichts belegt ist. Erbaut wurde die heutige Burg vermutlich im 12. Jahrhundert und diente zum Schutz der damals wichtigen Handelsstraße zwischen Frankfurt und Köln. Die Grafen zu Stolberg bauten sie im 16. Jahrhundert zur Festung aus. 1796 wurde die Burg im Zuge der Revolutionskriege erheblich zerstört. Der heutige Zerstörungsgrad dürfte aber zu einem erheblichen Teil auf die Königsteiner Bevölkerung zurückgehen, die sich hier Baumaterial für zahlreiche Häuser in der heutigen Altstadt organisierte. Die Burg geriet durch Erbfolge in den Besitz der Grafen von Luxemburg, die sich am Fuße des Bergs (Süd-Ost Ecke) ein eigenes kleines Schlösschen (heute Amtsgericht Königstein) bauten. Durch Schenkung der Fürstin geriet 1922 die Festungsruine in den Besitz Stadt Königstein. http:// www.koenigstein.de /

Luftbild ID: 67882
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,27 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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