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Luftbild 67858
Blick auf die Bremer Altstadt mit dem Bremer Rathaus und dem Marktplatz.

BREMEN 13.09.2006

Bremen von oben - Blick auf die Bremer Altstadt mit dem Bremer Rathaus und dem Marktplatz.
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Blick auf die Bremer Altstadt mit dem Bremer Rathaus und dem Marktplatz.Das Bremer Rathaus liegt mitten in der Bremer Altstadt am Marktplatz. Gegenüber befindet sich der Schütting, direkt davor der Bremer Roland, rechts der Bremer Dom und das moderne Gebäude der Bremer Bürgerschaft, links die Kirche Unser Lieben Frauen. An der Westseite steht die Bronzeplastik der Bremer Stadtmusikanten von Gerhard Marcks. Adresse: Bremer Rathaus, Am Markt 21, 28195 Bremen Das Alte Rathaus wurde 1405-1409 als gotischer Saalgeschossbau erbaut. Der bremische Baumeister Lüder von Bentheim (ca. 1555-1612) renovierte von 1595-1612 das Rathaus und gestaltete die neue Fassade zum Markt hin. Die Fassade im Stil der Weserrenaissance zeigt Architekturelemente nach Entwürfen von Meistern der niederländischen Renaissance wie Hans Vredeman de Vries, Hendrick Goltzius und Jacob Floris. 1909-1913 erweiterte der Münchener Architekt Gabriel von Seidl das Rathaus durch einen rückwärtigen Anbau im Stil der Neorenaissance. Durch Verschalung der Aussenwände überstanden Rathaus und Roland die Bomben des 2. Weltkriegs, die mehr als 60 % von Bremen zerstörten, weitgehend unbeschädigt. Es wurde mehrfach, zuletzt 2003, restauriert.

Luftbild ID: 67858
Bildauflösung: 3872 x 2592 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 2,94 MB
Bilddateigröße: 28,71 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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