Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 85105
Blick auf Baustellen in Fasanenhof-Ost im Stadtbezirk Stuttgart-Möhringen

STUTTGART 01.07.2007

Luftaufnahme Stuttgart - Blick auf Baustellen in Fasanenhof-Ost im Stadtbezirk Stuttgart-Möhringen
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/blick-baustellen-fasanenhof-ost-stadtbezirk-stuttgart-mhringen-85105.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/blick-baustellen-fasanenhof-ost-stadtbezirk-stuttgart-mhringen-85105.html

Blick auf Baustellen in Fasanenhof-Ost der Stadt Stuttgart. Auf den ehemaligen Brachflächen des Stadtteiles entsteht zur Zeit eines der größten Büroimmobilienprojekte Deutschlands. An dem neuen Standort wird ein Großteil der EnBW-Liegenschaften Stuttgarts zusammengefasst. Es entstehen mehrere Hochhäuser mit hochmodernen, energieeffizienten Techniken. Bis Anfang 2009 soll das neue Gewerbegebiet fertiggestellt sein. Architekt: RKW Rhode Kellermann Wawrowsky, Architektur + Städtebau, Tersteegenstraße 30, 40474 Düsseldorf, Tel. +49 (0)211 43 67 0, Fax +49 (0)211 43 67 111, Email info@rkwmail.de, Bauausführung: BAM Deutschland AG, Müller-Altvatter Bauunternehmung GmbH & Co KG. Kontakt: EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher Allee 93, Karlsruhe, Tel. +49 (0)7 21 63 1 43 20, Fax +49 (0)7 21 63 1 26 72, EMail presse@enbw.com

Luftbild ID: 85105
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,45 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter