Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 415595
Baustelle zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshausviertels Stadtquartier Schloßstraße, kurz SQS in Mülheim an der Ruhr im Bundesland Nordrhein-Westfalen

MüLHEIM AN DER RUHR 30.04.2019

Mülheim an der Ruhr aus der Vogelperspektive: Baustelle zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshausviertels Stadtquartier Schloßstraße, kurz SQS in Mülheim an der Ruhr im Bundesland Nordrhein-Westfalen
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-wohn-geschftshausviertels-stadtquartier-schlossstrasse-kurz-sqs-mlheim-ruhr-nordrhein-westfalen-415595.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-wohn-geschftshausviertels-stadtquartier-schlossstrasse-kurz-sqs-mlheim-ruhr-nordrhein-westfalen-415595.html

Baustelle des Bauunternehmen Baresel GmbH zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshausviertels SQS Stadtquartier an der Schlossstraße - Schollenstraße - Friedrich-Ebert-Allee nach Entwürfen der AIP Architekten & Ingenieure für Projektplanung in Mülheim an der Ruhr im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Weiterführende Informationen bei: Baresel GmbH, Ingenieurbüro PGH Becker · Huke · Hoffmann GmbH, WILBERT TowerCranes GmbH. www.baresel.de / www.aip-consulting.de / www.wilbert.de / www.pgh-gmbh.de Foto: Hans Blossey

Luftbild ID: 415595
Bildauflösung: 6720 x 4480 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 11,76 MB
Bilddateigröße: 86,13 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal