Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 470459
Baustelle zum Neubau eines Supermarkts der "Netto Marken-Discount AG & Co. KG" nach dem vorangegangenen Abriss durch die "Hagedorn GmbH" an der Rüdnitzer Chaussee in Bernau im Bundesland Brandenburg, Deutschland

BERNAU 31.07.2020

Bernau aus der Vogelperspektive: Baustelle zum Neubau eines Supermarkts der Netto Marken-Discount AG & Co. KG nach dem vorangegangenen Abriss durch die Hagedorn GmbH an der Rüdnitzer Chaussee in Bernau im Bundesland Brandenburg, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-supermarkts-netto-marken-discount-nach-vorangegangenen-abriss-durch-hagedorn-gmbh-rdnitzer-chaussee-bernau-brandenburg-deutschland-470459.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-supermarkts-netto-marken-discount-nach-vorangegangenen-abriss-durch-hagedorn-gmbh-rdnitzer-chaussee-bernau-brandenburg-deutschland-470459.html

Baustelle zum Neubau einer Filiale vom Supermarkt der "Netto Marken-Discount AG & Co. KG" nach dem vorangegangenen Abriss durch die "Hagedorn GmbH" an der Rüdnitzer Chaussee in Bernau im Bundesland Brandenburg, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Keßler-Bau AG. www.netto-online.de / www.unternehmensgruppe-hagedorn.de / www.kessler-bau-group.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 470459
Bildauflösung: 8256 x 5504 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 32,28 MB
Bilddateigröße: 130,01 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal