Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 584988
Baustelle zum Neubau der Müllverbrennungsanlage mit Klärschlammverbrennung in Stapelfeld im Bundesland Schleswig-Holstein, Deutschland

STAPELFELD 16.10.2022

Luftbild Stapelfeld - Baustelle zum Neubau der Müllverbrennungsanlage mit Klärschlammverbrennung in Stapelfeld im Bundesland Schleswig-Holstein, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-mllverbrennungsanlage-klrschlammverbrennung-stapelfeld-schleswig-holstein-deutschland-584988.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-mllverbrennungsanlage-klrschlammverbrennung-stapelfeld-schleswig-holstein-deutschland-584988.html

Baustelle zum Neubau der Müllverbrennungsanlage zur Abfallbehandlung MVA Restmüll- Heizkraftwerk sowie einer Mono-Klärschlammverbrennung an der Straße Ahrensburger Weg in Stapelfeld im Bundesland Schleswig-Holstein, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: EEW Energy from Waste GmbH, Heitkamp Construction GmbH, Ingenieur- und Sachverständigenbüro Roland Braun, WOLFFKRAN International AG, u&i - umwelttechnik und ingenieure GmbH. www.eew-energyfromwaste.com / www.heitkamp-ikb.com / www.uigmbh.de / www.energie-zukunft-stapelfeld.de / www.rolandbraun.de / www.wolffkran.com Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 584988
Bildauflösung: 5504 x 8256 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 15,07 MB
Bilddateigröße: 130,01 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal