Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 428235
Baustelle zum Neubau einer Mehrfamilienhaus-Wohnanlage „ Future Living Homes “ im Ortsteil Adlershof - Johannestal in Berlin, Deutschland

BERLIN 21.08.2019

Berlin aus der Vogelperspektive: Baustelle zum Neubau einer Mehrfamilienhaus-Wohnanlage „ Future Living Homes “ im Ortsteil Adlershof - Johannestal in Berlin, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-mehrfamilienhaus-wohnanlage-future-living-homes-ortsteil-adlershof-johannestal-berlin-deutschland-428235.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-mehrfamilienhaus-wohnanlage-future-living-homes-ortsteil-adlershof-johannestal-berlin-deutschland-428235.html

Baustelle zum Neubau einer Mehrfamilienhaus- Wohnanlage "Future Living Homes" im neuen Adlershofer Quartier "Wohnen am Campus" zwischen Groß-Berliner Damm - Konrad-Zuse-Straße und Hermann-Dorner-Allee im Ortsteil Adlershof - Johannestal in Berlin, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Ed. Züblin AG, GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH, Unternehmensgruppe Krebs GmbH & Co. KG. www.adlershof.de / www.gsw-sigmaringen.de / www.ugk-berlin.de / www.adlershof-projekt.de / www.future-living-dialog.com / www.zueblin.de / www.wista-plan.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 428235
Bildauflösung: 7632 x 5088 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,03 MB
Bilddateigröße: 111,1 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal