Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 421560
Baustelle zum Neubau eines Gebäudekomplexes auf dem Gelände des Logistikzentrums der Sprinkenhof AG für die Opernwerkstätten der Staatsoper im Ortsteil Rothenburgsort in Hamburg, Deutschland

HAMBURG 25.06.2019

Luftbild Hamburg - Baustelle zum Neubau eines Gebäudekomplexes auf dem Gelände des Logistikzentrums der Sprinkenhof AG für die Opernwerkstätten der Staatsoper im Ortsteil Rothenburgsort in Hamburg, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-gebudekomplexes-gelnde-logistikzentrums-sprinkenhof-opernwerksttten-staatsoper-ortsteil-rothenburgsort-hamburg-deutschland-421560.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-zum-neubau-gebudekomplexes-gelnde-logistikzentrums-sprinkenhof-opernwerksttten-staatsoper-ortsteil-rothenburgsort-hamburg-deutschland-421560.html

Baustelle der WOLFF & MÜLLER Holding GmbH & Co. KG zum Neubau eines Gebäudekomplexes auf dem Gelände des Logistikzentrums der Sprinkenhof AG für die Opernwerkstätten der Staatsoper nach Entwürfen der DFZ Architekten im Ortsteil Rothenburgsort in Hamburg, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: DFZ Architekten GmbH, HafenCity Hamburg GmbH, Hamburgische Staatsoper GmbH, Sprinkenhof GmbH, WOLFF & MÜLLER Holding GmbH & Co. KG. www.sprinkenhof.de / www.dfz-architekten.de / www.hafencity.com / www.staatsoper-hamburg.de / www.wolff-mueller.de Foto: Robert Grahn

Luftbild ID: 421560
Bildauflösung: 7950 x 5300 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 7,05 MB
Bilddateigröße: 120,55 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal