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Luftbild 83864
Baustelle vom Umbau Hafen Tempelhof

BERLIN 07.08.2008

Luftbild Berlin - Baustelle vom Umbau Hafen Tempelhof
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Blick auf die Baustelle vom Umbau Hafen Tempelhof am Ullsteinhaus. Der Tempelhofer Hafen entstand 1906 zusammen mit dem Teltowkanal. Zwei Jahre später kam der Speicher hinzu, eine der ersten Stahlbetonbauten in Deutschland. Im Krieg wurde das Gebäude schwer zerstört. Nach dem Wiederaufbau lagerte dort ein Teil der Lebensmittel-Reserve für West-Berlin. Bis zum Herbst 2008 sollen neben einer Einzelhandelsfläche von knapp 20 000 Quadratmetern und eine Fläche von etwa 10000 Quadratmeter für Unterhaltung, Grünflächen und Flanierwege entstehen. Hierfür wird der alte Speicher von einem Neubau flankiert. Etwa 70 Geschäfte haben in beiden Gebäuden Platz. Auf dem Dach des Neubaus entstehen 600 Parkplätze. Der Hafen selbst bleibt exklusiv Fußgängern und Freizeitkapitänen vorbehalten. Adresse: Ordensmeisterstraße, 12099 Berlin-Tempelhof; Kontakt Architekt: REM+tec Architekten, Gesellschaft für Projektentwicklung und Denkmalschutz mbH, Kurfürstenstraße 132, 10785 Berlin,Tel. 030 264767-70, Fax 030 264767-47, info@remtec.eu, www.remtec.eu; Kontakt Management: HLG Projektmanagement GmbH & Co.KG, An der Alten Ziegelei 5, 48157 Münster, Tel. 0251 20144-0, Fax 0251 20144-52, E-Mail: info@hlg-muenster.de, www.hlg-muenster.de; Kontakt Bauausführung: HOCHTIEF Projektentwicklung GmbH, Niederlassung Berlin-Brandenburg, Joachimstaler Straße 20, 10719 Berlin, Carsten Sellschopf, Tel. 030 863007-0, Fax 030 863007-99, E-Mail: carsten.sellschopf@hochtief.de, www.hochtief.de

Luftbild ID: 83864
Bildauflösung: 2848 x 4288 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,42 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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