Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 182778
Baustelle Messe Veranstaltungsstätte City Cube am Messegelände in Berlin Charlottenburg

BERLIN 17.06.2013

Berlin von oben - Baustelle Messe Veranstaltungsstätte City Cube am Messegelände in Berlin Charlottenburg
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-messe-veranstaltungssttte-city-cube-messegelnde-berlin-charlottenburg-182778.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-messe-veranstaltungssttte-city-cube-messegelnde-berlin-charlottenburg-182778.html

Blick auf Baustelle Messe Veranstaltungsstätte City Cube am Messegelände in Berlin Charlottenburg. Auf dem Gelände der abgerissenen Deutschlandhalle soll bis Ende 2013 die vom Architektenbüro CODE UNIQUE entworfene kongresstaugliche Messehalle fertig sein. Diese Messeerweiterung ist laut Messe Berlin GmbH notwendig, um den weiteren Veranstaltungsbetrieb zu sichern. Insbesondere der Platzbedarf der großen Leitmessen kann auf dem bisherigen Gelände nicht mehr befriedigt werden. Der CityCube Berlin bietet zugleich die Möglichkeit, die Sanierung des ICC Berlin durchzuführen und das Kongressgeschäft in bisherigem Umfang beizubehalten. Ausführende Baufirma für die neue Messehalle ist die Alpine BAU Deutschland AG. www.citycube-berlin.de / www.messe-berlin.de / www.codeunique.de / www.alpine-bau.de

Luftbild ID: 182778
Bildauflösung: 7360 x 4912 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 5,87 MB
Bilddateigröße: 103,43 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal