Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftbild 138730
Baustelle der Mehrzweck-Sporthalle am Olympia-Stützpunkt Luftschiffhafen im Südwesten Potsdams

POTSDAM 10.06.2011

Potsdam von oben - Baustelle der Mehrzweck-Sporthalle am Olympia-Stützpunkt Luftschiffhafen im Südwesten Potsdams
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-mehrzweck-sporthalle-olympia-sttzpunkt-luftschiffhafen-sdwesten-potsdams-138730.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-mehrzweck-sporthalle-olympia-sttzpunkt-luftschiffhafen-sdwesten-potsdams-138730.html

Blick auf die Baustelle der Mehrzweck-Sporthalle am Olympia-Stützpunkt Luftschiffhafen im Südwesten Potsdams. Die Landeshauptstadt baut im Rahmen des Konjunkturpaket II mit ihrer stadteigene Unternehmensholding Pro Potsdam die 17 Millionen Euro teuren Mehrzweckhalle. Künftig werden dort maximal 2700 Zuschauer auch internationale Sportwettkämpfe verfolgen können. Im Stützpunkt trainieren unter an deren die Fußballerinnen des FFC Turbine Potsdam sowie die zur Weltspitze zählenden Kanuten des OSC Potsdam. Bislang fehlte in der Stadt eine wettkampftaugliche Halle. Die Bauausführung erfolgt durch die ANES Bauausführungen Berlin GmbH. View the construction site of the multi-purpose sports hall at the Olympic base airship base in the southwest of Potsdam. www.pro-potsdam.de / www.anesbau.de

Luftbild ID: 138730
Bildauflösung: 2832 x 4256 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 3,52 MB
Bilddateigröße: 34,48 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

Stichwörter