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Luftaufnahme 446815
Baustelle mit Erschließungs-, Grundierungs- und Erdarbeiten mit Aufschüttungen neben dem Werksgelände und Produktionsgebäude der "RG+ Schwingungstechnik GmbH" an der Steiger-Stein-Straße im Ortsteil Hiltrop in Bochum im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deu

BOCHUM 07.02.2020

Bochum aus der Vogelperspektive: Baustelle mit Erschließungs-, Grundierungs- und Erdarbeiten mit Aufschüttungen neben dem Werksgelände und Produktionsgebäude der RG+ Schwingungstechnik GmbH an der Steiger-Stein-Straße im Ortsteil Hiltrop in Bochum im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deu
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-erschliessungs-grundierungs-erdarbeiten-aufschttungen-neben-werksgelnde-produktionsgebude-schwingungstechnik-gmbh-steiger-stein-strasse-ortsteil-hiltrop-bochum-nordrhein-westfalen-deu-446815.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/baustelle-erschliessungs-grundierungs-erdarbeiten-aufschttungen-neben-werksgelnde-produktionsgebude-schwingungstechnik-gmbh-steiger-stein-strasse-ortsteil-hiltrop-bochum-nordrhein-westfalen-deu-446815.html

Baustelle mit Erschließungs-, Grundierungs- , Erd- und Aufschüttungsarbeiten neben dem Werksgelände und Produktionsgebäude der "RG+ Schwingungstechnik GmbH" an der Steiger-Stein-Straße im Ortsteil Hiltrop in Bochum im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland. www.rgplus.de Foto: Hans Blossey

Luftbild ID: 446815
Bildauflösung: 4323 x 6720 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 13,52 MB
Bilddateigröße: 83,11 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal