Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 658335
Bahnbetriebswerk und Ausbesserungswerk von Zügen des Personentransportes im Ortsteil Bärenschanze in Nürnberg im Bundesland Bayern, Deutschland

NüRNBERG 19.07.2024

Nürnberg aus der Vogelperspektive: Bahnbetriebswerk und Ausbesserungswerk von Zügen des Personentransportes im Ortsteil Bärenschanze in Nürnberg im Bundesland Bayern, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/bahnbetriebswerk-ausbesserungswerk-zgen-personentransportes-ortsteil-brenschanze-nrnberg-bayern-deutschland-658335.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/bahnbetriebswerk-ausbesserungswerk-zgen-personentransportes-ortsteil-brenschanze-nrnberg-bayern-deutschland-658335.html

Bahnbetriebswerk und Ausbesserungswerk, Wartung und Instandhaltung von Zügen des Personentransportes " Bahnbetriebswerk Nürnberg West " an der Austraße an der Dörflerstraße im Ortsteil Bärenschanze in Nürnberg im Bundesland Bayern, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: DB InfraGO AG, Deutsche Bahn AG, Ingenieurbüro Ohr Büro für Hochbau GmbH, Quadra Ingenieure GmbH. www.dbnetze.com / www.bahn.de / www.deutschebahn.com / www.dbinfrago.com / wikipedia.org / www.quadra-ingenieure.de / www.ib-ohr.de Foto: Daniel Reiter

English view

Luftbild ID: 658335
Bildauflösung: 7966 x 5311 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 19,25 MB
Bilddateigröße: 121,04 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Daniel Reiter

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal