Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 410325
Autobahn- Neubau der Trasse und des Streckenverlaufes BAB A46 mit vorläufigem Autobahnende mit Ruhrbrücke und Anschluß zur Bundesstraße 7 im Ortsteil Ramsbeck in Bestwig im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

BESTWIG 30.03.2019

Luftaufnahme Bestwig - Autobahn- Neubau der Trasse und des Streckenverlaufes BAB A46 mit vorläufigem Autobahnende mit Ruhrbrücke und Anschluß zur Bundesstraße 7 im Ortsteil Ramsbeck in Bestwig im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/autobahn-neubau-trasse-streckenverlaufes-bab-vorlufigem-autobahnende-ruhrbrcke-anschluss-zur-bundesstrasse-ortsteil-ramsbeck-bestwig-nordrhein-westfalen-deutschland-410325.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/autobahn-neubau-trasse-streckenverlaufes-bab-vorlufigem-autobahnende-ruhrbrcke-anschluss-zur-bundesstrasse-ortsteil-ramsbeck-bestwig-nordrhein-westfalen-deutschland-410325.html

Autobahn- Neubau der Trasse und des Streckenverlaufes BAB A46 mit vorläufigem Autobahnende mit Ruhrbrücke und Anschluß zur Bundesstraße 7 im Ortsteil Ramsbeck in Bestwig im Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen. www.strassen.nrw.de Foto: Hans Blossey

Luftbild ID: 410325
Bildauflösung: 6720 x 4480 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 17,42 MB
Bilddateigröße: 86,13 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Hans Blossey

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal