Luftbildjournalisten in Perfektion!
Volltext
  • Volltext
  • Ort

Nach Ort, Bild-ID, Begriff(en) suchen

Nur nach Ort suchen

Luftaufnahme 664285
Autobahn- Baustellen entlang der Trasse und des Streckenverlaufes der AS BAB Autobahn A117 " Autobahnauffahrt Hubertus " im Ortsteil Waltersdorf in Schönefeld im Bundesland Brandenburg, Deutschland

SCHöNEFELD 03.04.2025

Luftaufnahme Schönefeld - Autobahn- Baustellen entlang der Trasse und des Streckenverlaufes der AS BAB Autobahn A117 Autobahnauffahrt Hubertus im Ortsteil Waltersdorf in Schönefeld im Bundesland Brandenburg, Deutschland
themenverwandte Luftbilder
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/autobahn-baustellen-entlang-trasse-streckenverlaufes-bab-autobahn-autobahnauffahrt-hubertus-ortsteil-waltersdorf-schnefeld-brandenburg-deutschland-664285.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/autobahn-baustellen-entlang-trasse-streckenverlaufes-bab-autobahn-autobahnauffahrt-hubertus-ortsteil-waltersdorf-schnefeld-brandenburg-deutschland-664285.html

Autobahn- Baustelle mit Erschließungs- , Aufschüttungs- und Erdarbeiten entlang der Trasse und des Streckenverlaufes der AS BAB Autobahn A117 " Autobahnauffahrt Hubertus " im Ortsteil Waltersdorf in Schönefeld im Bundesland Brandenburg, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: "An der Metow" Ferienpark, Die Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Nordost, Hentschke Bau GmbH, IBP Ingenieurbüro für Brückenplanung GmbH & Co.KG, Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg. www.ls.brandenburg.de / www.hentschke-bau.de / www.ferienpark-metow.de / www.ibp-sondershausen.de Foto: Robert Grahn

English view

Luftbild ID: 664285
Bildauflösung: 7642 x 5094 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 14,31 MB
Bilddateigröße: 111,37 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Auf Anfragen zur honorarfreien Nutzung unseres Luftbildmaterials bitten wir zu verzichten! Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.glori.legal