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Luftaufnahme 557679
Arena " Volkswagen Halle Braunschweig " am Europaplatz und das Verwaltungsgebäude des Finanzdienstleistungs- Unternehmens Braunschweigische Landessparkasse in Braunschweig im Bundesland Niedersachsen, Deutschland

BRAUNSCHWEIG 31.07.2020

Braunschweig aus der Vogelperspektive: Arena Volkswagen Halle Braunschweig am Europaplatz und das Verwaltungsgebäude des Finanzdienstleistungs- Unternehmens Braunschweigische Landessparkasse in Braunschweig im Bundesland Niedersachsen, Deutschland
https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/arena-volkswagen-halle-braunschweig-europaplatz-verwaltungsgebude-finanzdienstleistungs-unternehmens-braunschweigische-landessparkasse-braunschweig-niedersachsen-deutschland-557679.html https://www.luftbildsuche.de/info/luftbilder/arena-volkswagen-halle-braunschweig-europaplatz-verwaltungsgebude-finanzdienstleistungs-unternehmens-braunschweigische-landessparkasse-braunschweig-niedersachsen-deutschland-557679.html

Veranstaltungs- und Musik- Konzert-Gelände der Arena " Volkswagen Halle Braunschweig " am Europaplatz und das Verwaltungsgebäude des Finanzdienstleistungs- Unternehmens Braunschweigische Landessparkasse in Braunschweig im Bundesland Niedersachsen, Deutschland. Weiterführende Informationen bei: Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH. www.braunschweiger-veranstaltungsstaetten.de / www.ww.volkswagenhalle-braunschweig.de Foto: Gerhard Launer

Luftbild ID: 557679
Bildauflösung: 7905 x 5270 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 31,57 MB
Bilddateigröße: 119,19 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Gerhard Launer

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal