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Luftbild 82846
Areal des Waterfront Bremen (ehem. Space Park Bremen)

BREMEN 30.06.2008

BREMEN von oben - Areal des Waterfront Bremen (ehem. Space Park Bremen)
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Areal des Space Parks Bremen. Das Projekt wurde Anfang der 1990er Jahre von der in Wiesbaden ansässigen, inzwischen nicht mehr existenten Köllmann AG zusammen mit dem noch nicht realisierten Ocean Park in Bremerhaven geplant. Der Kerngedanke ist dabei die für Urban Entertainment Center typische Verbindung von Unterhaltung und Einzelhandel. Das Projekt wurde mit Unterstützung des Landes Bremen in Form von Subventionen unter Bauherrenschaft der zur Dresdner Bank gehörenden DEGI realisiert. Der Bau wurde im Juli 2000 begonnen und war am 19. Dezember 2003 fertig gestellt. Eröffnet wurde der Park am 12. Februar 2004.Der Space Park wurde an die britische Finanzinvestorengruppe „Cardinal Asset Management“ verkauft. Diese erklärte von Beginn an, den Space Park nicht selbst betreiben zu wollen, und verkaufte ihn schließlich für 50 Millionen Euro an den irischen Finanzdienstleister LNC Property Group. Im Februar 2007 kündigte der LNC-Chef Bill McCabe an, dass die LNC weitere 80 bis 100 Millionen Euro investieren wolle, um das Areal baulich zur Weser hin auszurichten und den Einzelhandelsbereich des Space Parks unter dem Namen „Waterfront Bremen“ im September 2008 wiederzueröffnen. Bis 2009 soll ein Sport-, Freizeit- und Wellnessbereich hinzukommen. Kalkuliert ist ein Einzugsgebiet mit einem Durchmesser von 200 Kilometern und eine Besucherzahl von im Durchschnitt täglich 25.000 Besuchern. Im Frühjahr 2007 wurde das Space Park Logo entfernt. Seit Anfang August hängt der Name Waterfront am Eingang. Limetree GmbH, AG-Weser-Straße 3 , 28237 Bremen,Telefon: +49 4213305 300; www.waterfront-bremen.de

Luftbild ID: 82846
Bildauflösung: 4288 x 2848 pixels x 24 bit
komprimierte Bilddateigröße: 1,85 MB
Bilddateigröße: 34,94 MB
Quell- und Urhebernachweis: © euroluftbild.de/Robert Grahn

Die Aufnahme ist aufgrund der sog. Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig. Die Vorschrift des § 59 UrhG ist dabei richtlinienkonform anhand des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft („InfoSoc-RL“) auszulegen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergibt, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt sind und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke heraus führt. www.klebba.legal

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